Vorsteuervergütung

Beim Thema "Umsatzsteuerzahlungen im EU-Ausland" geht es oft um viel Geld. Fachleute schätzen, dass deutschen Unternehmen durch nicht gestellte Anträge auf Vorsteuervergütung jedes Jahr mehr als 1 Milliarde Euro durch die Lappen gehen. Denn immer mehr Unternehmer haben Auslandskontakte - vor allem innerhalb der EU.

Wer hat Anspruch auf die Erstattung gezahlter Umsatzsteuer?
Einen Erstattungsantrag können Unternehmer stellen, die in Deutschland zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Kleinunternehmer und Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen haben keinen Erstattungsanspruch.

Bei welchen Ausgaben wird die Vorsteuer auf Antrag vergütet?
Es muss sich um Ausgaben für das Unternehmen handeln, die im Ausland angefallen sind und in denen ausländische Umsatzsteuer enthalten ist.

Sind länderspezifische Besonderheiten zu beachten?
Jedes Land hat die Vorsteuervergütung eigenständig geregelt. Häufig kommt es erst bei Überschreiten einer bestimmten Ausgabenhöhe zur Vorsteuerstattung. Oft sind einzelne Ausgabenarten, zum Beispiel Übernachtungskosten, von der Erstattung ausgeschlossen.

Was ändert sich ab 2010?
Seit 2010 ist die Erstattung elektronisch über deutsche Finanzämter abzuwickeln. Das Antragsverfahren wird dadurch erheblich vereinfacht. Allerdings beträgt die Bearbeitungszeit in den anderen EU-Staaten teilweise mehrere Monate. Sie sollten daher frühzeitig den Antrag auf Erstattung stellen.

 

 

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Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zum Thema Vorsteuervergütungsverfahren vom 03.12.2009
BMF_03_12_2009_Vorsteuervergütungsverfah[...]
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